Wie ist die Grundsicherung im Alter geregelt?
Bei der Grundsicherung im Alter handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem SGB XII. Genauer gesagt nennt sich diese Art der Sozialleistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil auf diese Leistung der Städte und Gemeinden nicht nur Senioren, sondern auch dauerhaft erwerbsgeminderte andere Menschen Anspruch haben. Nach neueren statistischen Erhebungen ist damit zu rechnen, dass die Ausgaben für Grundsicherung im Alter sich aufgrund der ungünstigen Rentenentwicklung in der Zukunft von Jahr zu Jahr erhöhen werden. Das war auch bereits in den zurück liegenden Jahren der Fall, so dass die Städte und Gemeinden häufig nicht mehr in der Lage waren, diese Kosten alleine zu tragen. Auch mit Hilfe von Zuschüssen durch die Länder war das oft nicht mehr möglich, so dass hier Ausgleichszahlungen seitens des Bundes bewilligt worden sind. Es ist von folgenden Prognosen für die Zukunft auszugehen:
Die Menschen werden auch in Zukunft immer älter.
- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Löhne sinken die Rentenansprüche im Alter.
- Die Leistungen durch die Pflegeversicherung decken häufig nicht die Kosten der stationären Pflege.
- Immer weniger Alte können durch häusliche Pflege versorgt werden, weil ihre Verwandten arbeiten müssen.
- Die ungünstige Situation der erzwungenen Haushaltegemeinschaften lässt Familien davor zurück schrecken, Alte aufzunehmen, denen dann aufgrund der Haushaltsgemeinschaft der Regelsatz gekürzt wird und deren Generalkosten sie zusätzlich tragen müssen.
- Immer mehr Senioren werden deshalb in der stationären Pflege landen.
- Die Kosten für die Grundsicherung im Alter werden sich in der Zukunft extrem steigern.
- Die Qualität der Pflege ist bereits heute katastrophal.
- Die Qualität der Pflege wird in der Zukunft noch schlechter werden.
Berechnung der Anträge
Die Berechnung der Anträge für Grundsicherung im Alter wird durch die zuständigen Sozialämter der Städte und Gemeinden vorgenommen. Eigenes Einkommen wie Rentenansprüche wird bei der Berechnung mit berücksichtigt. Pflegegeld wird nicht als anrechenbares Einkommen angerechnet, ebenfalls nicht die Rentenansprüche für die Versorgung eigener Kinder. Leben pflegebedürftige Menschen im Alter im Haushalt eines Familienmitglieds, gehen die Sozialämter von einer Haushaltsgemeinschaft aus und der Regelsatz wird um 20 % gekürzt. Demenz wird bisher bei der Pflegestufe nicht anerkannt. Es gibt zwar die Pflegestufe 0, aber dafür kein Pflegegeld für häusliche Pflege. Ohne anerkannte Pflegestufe kann das bedeuten, dass die pflegende Familie zusätzlich zur Pflegeleistung für die Alten auch noch deren Generalkostenbedarf übernehmen muss. Das kann in Familien, die selbst von Hartz IV-Leistungen leben müssen, dazu führen, dass sie sich die Pflege der eigenen Alten und Behinderten nicht mehr leisten können.
Versicherungen und mehr
Um für sich selbst und seine Verwandten die finanziellen Probleme im Alter ein wenig zu mildern, ist es möglich, eine private Zusatzpflegeversicherung abzuschließen. Um sich hier über die besten Möglichkeiten zu informieren, sollten Sie auf Pflege-Test.de die Testsieger vergleichen.
Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die gegenüber der Hilfe zur Pflege vorrangige Leistung der Pflegeversicherung ist abhängig von der Pflegestufe budgetiert. Wird die Leistung der Pflegeversicherung ausgeschöpft, besteht ein auf die Hälfte reduzierter Restanspruch auf Pflegegeld bzw. alternativ auf Pflegesachleistung nach § 41 Abs. 4-6 SGB XI (Rechtslage ab dem 1. Juli 2008, bis zum 30. Juni 2008 besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung der Pflegeversicherung). In der Praxis führt das zu dem Problem, dass die Mittel der Pflegeversicherung für die häusliche Versorgung reduziert werden. Diese sind aber regelmäßig erforderlich, weil die pflegebedürftige Person jeweils für den Rest des Tages oder der Nacht und an den Wochenenden zuhause versorgt werden muss, von der Pflegeperson und/oder von einem Pflegedienst. Soweit die Mittel der Pflegeversicherung den Bedarf zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung nicht decken, müssen diese von der Sozialhilfe im Rahmen des § 61 SGB XII übernommen werden, wenn der Pflegebedürftige nicht über ausreichende Eigenmittel verfügt. Zusätzlich sind die Kosten für eine professionelle Pflegekraft zu übernehmen, dazu das (evtl. gekürzte) Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe.
Natürlich sollte jeder frühzeitig damit beginnen, fürs Alter vorzusorgen, aber was tun, wenn die finanziellen Mitteln dafür fehlen? Da kommt man um die Altersarmut garnicht mehr drum herum. Hier muss sich daher unbedingt einiges tun, damit jeder Mensch im Rentenalter das Recht auf ein ruhiges Leben mit Lebensqualität verbringen kann.